einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
E. 2 Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. August 2020, SGO 2019 9);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten mit Urteil vom 11. Au- gust 2020 von den Vorwürfen der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil seiner Ehefrau und Pri- vatklägerin freisprach, die Verfahrenskosten von Fr. 5'860.00 (Gerichtsgebühr: Fr. 2'500.00; Untersuchungskosten Fr. 3'360.00) auf die Staatskasse nahm, den Beschuldigten für seine Aufwendungen mit Fr. 6'200.00 aus der Staats- kasse entschädigte und die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg ver- wies;
- dass die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil vom
11. August 2020 am 20. August 2020 fristgerecht Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter das be- gründete Urteil am 9. Oktober 2020 zugestellt wurde (Beilage zum Vi-Urteil);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Donnerstag, 29. Oktober 2020 endete, keine Berufungserklärung einge- gangen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Mittei- lung zwecks Löschung der Anfrage an die KOST) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. November 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. November 2020 STK 2020 55 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. August 2020, SGO 2019 9);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten mit Urteil vom 11. Au- gust 2020 von den Vorwürfen der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil seiner Ehefrau und Pri- vatklägerin freisprach, die Verfahrenskosten von Fr. 5'860.00 (Gerichtsgebühr: Fr. 2'500.00; Untersuchungskosten Fr. 3'360.00) auf die Staatskasse nahm, den Beschuldigten für seine Aufwendungen mit Fr. 6'200.00 aus der Staats- kasse entschädigte und die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg ver- wies;
- dass die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil vom
11. August 2020 am 20. August 2020 fristgerecht Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter das be- gründete Urteil am 9. Oktober 2020 zugestellt wurde (Beilage zum Vi-Urteil);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Donnerstag, 29. Oktober 2020 endete, keine Berufungserklärung einge- gangen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Mittei- lung zwecks Löschung der Anfrage an die KOST) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. November 2020 kau